Eine Kündigung kann nach § 105 ArbVG aus zweierlei Gründen angefochten werden. Die eine Gruppe der Anfechtungsgründe besteht aus sittenwidrigen Motiven, die zum Kündigungsausspruch geführt haben. Die andere Begründung für eine Anfechtung besteht in ihrer Sozialwidrigkeit, also den wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers, die beeinträchtigt werden. Diese Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers kann durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers liegen oder durch betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sein. Das Gericht hat in diesem Sinne eine Interessenabwägung vorzunehmen.