Nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes kann der Angestellte sein Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Monatsletzten kündigen. Der Dienstgeber hat längere, mit Dienstalter ansteigende, Fristen beginnend mit 6 Wochen, nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr 2 Monaten, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 3 Monaten, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 4 Monaten und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 5 Monaten einzuhalten. Sein Kündigungstermin ist das Quartalsende. Der 15. oder Monatsletzte können als Endtermin vereinbart werden.