Nach § 122 ASVG gebühren einer versicherten Person Leistungen aus der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist. Allerdings sieht der Gesetzgeber auch Ausnahmen vor, nach denen sowohl bei Krankheiten, die vor Beginn der Versicherung eingetreten sind, als auch bei nach Beendigung der Versicherung eingetretenen Krankheiten Leistungen in Anspruch genommen werden können.