Gem § 123 ASVG können auch Angehörige der versicherten Personen Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch nehmen, dabei handelt es sich um die Möglichkeit der Mitversicherung in der Sozialversicherung. Nach § 51d Abs 1 ASVG hat die versicherte Person für mitversicherte Angehörige einen Zusatzbeitrag leisten.