§§ 120 f ASVG normieren, wann die verschiedenen Versicherungsfälle der Krankenversicherung als eingetreten gelten. Als zentraler Zeitpunkt ist diesbezüglich der Eintritt einer Krankheit einzuordnen, aufgrund deren die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Darüber hinaus definieren die gesetzlichen Bestimmungen auch für die Wiedereingliederung nach langem Krankenstand, Mutterschaft und Organspende eigenständige Zeitpunkte des Eintritts des Versicherungsfalls.