Das WEG definiert einen Abstellplatz für ein Kfz als eine deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kfz gewidmet und geeignet ist. Gewisse Stellflächen (zB aus Metall) zur platzsparenden Unterbringung von Kfz sind einer Bodenfläche gleichzuhalten. Dem Kfz-Abstellplatz kommt seit dem WEG 2002 die Qualität eines wohnungseigentumstauglichen Objekts zu; die Begründung von Zubehörwohnungseigentum ist daran somit nicht mehr möglich. § 5 WEG legt besondere Fristen für den Erwerb von Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen fest.