Bei Gewährleistungsansprüchen betreffend Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses macht diese, sofern es sich um einen von der Eigentümergemeinschaft abgeschlossenen Vertrag handelt, die Eigentümergemeinschaft als Gewährleistungskläger, idR vertreten durch einen bestellten Verwalter, geltend. Rührt der Gewährleistungsanspruch hingegen aus einem vom Wohnungseigentümer mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist grds nur der Wohnungseigentümer forderungsberechtigt. Gewährleistungsansprüche können jedoch an die Eigentümergemeinschaft abgetreten werden.