Bei vorzeitigem Ende einer geblockten Altersteilzeit hat der Arbeitnehmer nicht nur Anspruch auf Auszahlung der offenen Zeitguthaben (eventuell samt Lohnausgleich und einem 50%igen Zuschlag gem § 19e Arbeitszeitgesetz), sondern auch auf die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration etc) aus der nicht konsumierten Freizeitphase. Stimmt wegen einer früheren Beendung der Altersteilzeit die vereinbarte Arbeitszeitreduktion nicht, fordert das AMS eventuell einen Teil des geleisteten Altersteilzeitgeldes zurück.