Bei einer Blockzeitvereinbarung sind nicht nur das Grundgehalt, sondern auch die variablen Entgelte zwischen Einarbeitungsphase und Freizeitphase zu splitten. Wird bei einer kontinuierlichen Arbeitszeitverkürzung in einigen sechsmonatigen Durchrechnungszeiträumen 80% der vorigen Normalarbeitszeit erbracht und in anderen sechsmonatigen Durchrechnungszeiträumen 20% der vorigen Normalarbeitszeit, sind beim 50%-Modell die in der 80%-Phase verdienten Zulagen nur im Ausmaß von 5/8 auszuzahlen und 3/8 für die 20%-Phase zurückzustellen.