Vorübergehend Beschäftigte sind Personen, die vorübergehend – also für kurze Zeit – in einem Dienstverhältnis stehen. Liegen alle steuerlichen Voraussetzungen vor, gilt für vorübergehend Beschäftigte anstelle der regulären Tariflohnsteuer eine Pauschallohnsteuer (§ 69 EStG). Diese Bestimmung betrifft primär körperlich tätige Arbeitnehmer, die maximal eine Woche am Stück beschäftigt werden und deren Bruttolohn eine bestimmte Wochengrenze (€ 220,–) und Tagesgrenze (€ 55,–) nicht überschreitet.