Die Korruptionsdelikte befinden sich im 22. Abschnitt des StGB („Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen“). Während Täter des § 302 StGB („Missbrauch der Amtsgewalt“) nur ein Beamter sein kann, beziehen sich die §§ 304 bis 309 StGB vornehmlich auf den (zukünftigen) Amtsträger sowie dessen Pendant im privaten Bereich, den Bediensteten oder Beauftragten. Diese Delikte enthalten vielmals idente oder ähnliche Tatbestandsmerkmale, unterscheiden sich jedoch in einigen Details.