Die Hausdurchsuchung (§ 117 Z 2 StPO) dient dem Zugriff auf verdächtige Personen oder sicherzustellende Gegenstände und Spuren. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft ist gerichtlich zu bewilligen. Als Eingriff in die Grundrechte ist bei einer Hausdurchsuchung die Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen.
Einleitung
Unter einer Durchsuchung von Orten und Gegenständen versteht die StPO das Durchsuchen