Um den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr zu erleichtern, können zwei Personen gem § 355 UGB eine Kontokorrentvereinbarung treffen. Gegeneinander erworbene Forderungen können mit dieser aufgerechnet und in regelmäßigen Zeitabschnitten abgerechnet werden. Die Forderungen werden saldiert und derjenige, für den sich ein Überschuss bildet, erhält eine einzige Fordferung anstelle der vorangegangen einzelnen Forderungen. Wichtigster praktischer Anwendungsfall ist das Bankkontokorrent.