Gem § 383 UGB ist Kommissionär, wer es übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Werk- oder andere Verträge können auch unter das Kommissionsgeschäft fallen. Das Kommissionsgeschäft wird in einem dreipersonalen Verhältnis zwischen Kommissionär, Kommittent und Drittem abgewickelt. Es handelt sich daher um einen Fall der mittelbaren Stellvertretung.