In Österreich gibt es kein gesetzlich betraglich festgelegtes Mindestentgelt. Die betragsmäßige Festsetzung der Untergrenze der zulässigen Entlohnung erfolgt durch den jeweiligen Kollektivvertrag (KV). Der KV gilt kraft Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu einem vertragsschließenden Verband. Dort wo kein KV gilt, kann dieser durch das Bundeseinigungsamtes (BEA) zur Satzung erklärt werden, womit der KV auch für zuvor nicht erfasste im wesentlichen gleichartige Arbeitsverhältnisse gilt. Sofern keine Satzung existiert kann das BEA unter bestimmten Voraussetzungen einen Mindestlohntarif festsetzen.