Gem § 54 Abs 1 ASGG kann der Betriebsrat (bzw der Arbeitgeber) auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer des Betriebs oder Unternehmens betreffen, klagen. Ergeht über die Feststellungsklage ein Urteil, so wirkt dieses nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, es wirkt hingegen nicht zum Vorteil oder Nachteil der involvierten Arbeitnehmer. Derartige Feststellungsverfahren können zB Einstufungsfragen oder Ansprüche auf Zulagen betreffen.