Der Kinder- und Jugendhilfeträger (die Länder bzw die Bezirksverwaltungsbehörden) hat (haben) sich um das Wohl der minderjährigen Kinder zu sorgen. Er hat im Falle einer Gefährdung des Kindeswohls die gerichtlichen Verfügungen zu beantragen und kann bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Pflege und Erziehung selbst setzen. Die zwangsweise gesetzten Handlungen des KJHT unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Der KJHT vertritt die minderjährigen Kinder im Unterhaltsverfahren bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.