Der Kaufvertrag ist ein entgeltlicher, synallagmatischer Konsensualvertrag. Er kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen, die zumindest Kaufobjekt und Kaufpreis enthalten müssen, zustande. Beide Elemente müssen bestimmbar sein. Der Kaufvertrag unterliegt grundsätzlich keinen Formvorschriften. Er ist tauglicher Titel für den Eigentumserwerb. Der Kaufvertrag ist typischerweise ein Zielschuldverhältnis, aber auch Dauerschuldverhältnisse können den Vorschriften über den Kaufvertrag unterliegen. Seine Kernregelung findet sich in den §§ 1053–1066 ABGB.