§ 367 ABGB spricht im Zusammenhang mit den originären Eigentumserwerb von „öffentlicher Versteigerung“. Relevant ist, dass die sog Internetauktion nicht unter diesen Begriff fällt. Vielmehr handelt es sich bei Internetauktionen, dem User eher bekannt von eBay und gleichartigen Websites, um eine spezielle Abwicklung eines an sich altbekannten Kaufvertrages, auf welchen auch die einschlägigen Normen anzuwenden sind.