Der Kategoriemietzins (§ 16 Abs 5 und 6 MRG) ist neben dem angemessenen Mietzins (§ 16 Abs 1 MRG) und dem Richtwertmietzins (§ 16 Abs 2 bis 4 MRG) eines von drei Zinsbegrenzungssystemen, die im Vollanwendungsbereich des MRG greifen können. Seit dem 3. WÄG (BGBl 1993/800) hat er nur mehr noch einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich: Wurde der Mietvertrag nach dem 28. 2. 1994 geschlossen, kommt er nur dann zur Anwendung, wenn es sich um eine Altbauwohnung der Kategorie D handelt. Der Kategoriemietzins ist mit einem gesetzlichen Höchstbetrag je Quadratmeter Nutzfläche fixiert.