Hat ein Mieter Aufwendungen auf das Mietobjekt getätigt, kann er vom Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für seine Investitionen verlangen. Dabei ist zwischen Aufwandersatzansprüchen nach § 1097 ABGB und dem lediglich im Vollanwendungsbereich geltenden, nur dem Hauptmieter einer Wohnung zustehenden Ersatzanspruch nach § 10 MRG zu unterscheiden.