Ist ein Vertragsteil bei Abgabe seiner Willenserklärung einem beachtlichen und kausalen Irrtum unterlegen, kommt der Vertrag dennoch gültig zustande. Allerdings ist dieser anfechtbar, sofern ein in § 871 ABGB genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Im Unterschied zu anderen Wurzelmängeln steht die Willensbildungsstörung hier also klar im Vordergrund. Die praktische Bedeutung der Irrtumsanfechtung darf keinesfalls unterschätzt werden. Gerade in den letzten zehn Jahren kam es iZm Fällen mangelhafter Anlageberatung bzw. dem „Abgasskandal“ zu einem regelrechten Aufschwung dieses Rechtsgebiets.