Das Inventar ist gem § 168 ff AußStrG ein vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft iSd § 531 ABGB. Ist kein Inventar zu errichten, so hat der Erbe gem § 170 AußStrG eine Vermögenserklärung abzugeben.
Das Inventar ist gem § 168 ff AußStrG ein vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft iSd § 531 ABGB. Ist kein Inventar zu errichten, so hat der Erbe gem § 170 AußStrG eine Vermögenserklärung abzugeben.