Das KSchG sieht für Verbraucherkredite spezielle Informationspflichten bei Kreditgeschäften von Ehegatten (§ 25a KSchG) und für Verbraucher als Solidarschuldner bzw Bürgen und Garanten, wenn der Hauptschuldner säumig wird (§ 25b KSchG), vor und enthält besondere Schutzvorschriften des Interzedenten, nämlich eine Hinweisobliegenheit (§ 25c KSchG) und ein richterliches Mäßigungsrecht (25d KSchG).