Die internationale Gerichtszuständigkeit richtet sich nach der Brüssel Ia-VO (EUGVVO). Abhängig vom Sachverhalt eröffnen sich für den Kläger eventuell mehrere internationale Gerichtsstände. Das jeweils anzuwendende Recht richtet sich nach den Regeln des Gerichtsorts. Das führt dazu, dass unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden können.