Die Helmpflicht gilt für Krafträder (Motorräder und Mopeds), bestimmte Kraftwagen und wurde auf Fahrradbenützer bis 12 Jahre ausgedehnt (§ 106 Abs 7 KFG, § 68 Abs 6 StVO). Die Rechtsprechung legt die Helmpflicht noch weiter aus. Ein Verstoß gegen die Helmpflicht kann im Fall eines Unfalls zu einem Mitverschulden des Geschädigten führen.
Einleitung
Die Helmpflicht wird im KFG für bestimmte Fahrzeuge sowie in der StVO für Fahrräder ausdrücklich normiert.