Gesellschafter von eingetragenen Personengesellschaften (OG-Gesellschafter, KG-Komplementäre) haften persönlich und unbeschränkt für Gesellschaftsschulden (§ 128 UGB). Um diesen Haftungsregeln gerecht zu werden, kennt die IO einige Sonderbestimmungen für Insolvenzverfahren solcher Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter (vgl insb §§ 57, 164 ff IO), die in der Praxis häufig parallel laufen.