Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt grundsätzlich den (kurz bevorstehenden) wirtschaftlichen Zusammenbruch eines insolvenzfähigen Schuldners voraus. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist die sog „materielle Insolvenz“, die in den beiden Insolvenztatbeständen der IO zum Ausdruck kommt: Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen. Demgegenüber liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, wenn die Passiven die Aktiven übersteigen und eine positive Fortbestehensprognose nicht erstellt werden kann.