Die allgemeinen Verfahrensvorschriften für Insolvenzverfahren finden sich im 9. Teil der IO (§§ 252–263 IO). Die IO regelt dabei nur die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens. Ansonsten sind gem § 252 IO die Bestimmungen der JN, der ZPO sowie der EGJN und der EGZPO auch im Insolvenzverfahren sinngemäß anzuwenden, sofern in der IO nichts anderes angeordnet ist.