vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Inhaltskontrolle von AGB

SchuldrechtKlauselkontrolleKolmaschSeptember 2024

Nebenbestimmungen in AGB sind gem § 879 Abs 3 ABGB nichtig, wenn sie den Vertragspartner gröblich benachteiligen (Inhaltskontrolle). Diese Regelung ist Teil der besonderen Klauselkontrollmöglichkeiten, mit denen der Gesetzgeber dem mit der Verwendung von AGB verbundenen Interessenungleichgewicht Rechnung trägt. Im Verbraucherbereich muss die Inhaltskontrolle in Gerichtsverfahren von Amts wegen vorgenommen werden. Eine gröblich benachteiligende Klausel fällt hier prinzipiell ersatzlos weg; die geltungserhaltende Reduktion auf einen noch erlaubten Inhalt ist ausgeschlossen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte