Gem § 864a ABGB werden objektiv ungewöhnliche und überraschende AGB-Klauseln nicht Vertragsbestandteil (Geltungskontrolle). Diese Regelung ist Teil der besonderen Klauselkontrollmöglichkeiten, mit denen der Gesetzgeber dem mit der Verwendung von AGB verbundenen Interessenungleichgewicht Rechnung trägt. Auch branchenübliche Klauseln können bedenklich sein. Die Geltungskontrolle ist in Gerichtsverfahren grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen.