Nebenbestimmungen in AGB sind gem § 879 Abs 3 ABGB nichtig, wenn sie den Vertragspartner gröblich benachteiligen (Inhaltskontrolle). Diese Regelung ist Teil der besonderen Klauselkontrollmöglichkeiten, mit denen der Gesetzgeber dem mit der Verwendung von AGB verbundenen Interessenungleichgewicht Rechnung trägt. Im Verbraucherbereich muss die Inhaltskontrolle in Gerichtsverfahren von Amts wegen vorgenommen werden. Eine gröblich benachteiligende Klausel fällt hier prinzipiell ersatzlos weg; die geltungserhaltende Reduktion auf einen noch erlaubten Inhalt ist ausgeschlossen.