Der Gesetzgeber nennt den Immobilienmakler explizit in den §§ 16–18 MaklerG und trifft dort gesonderte Regelungen für ihn. Auch das Verbraucherrecht sieht spezielle Bestimmung für den Immobilienmakler vor.
Der Gesetzgeber nennt den Immobilienmakler explizit in den §§ 16–18 MaklerG und trifft dort gesonderte Regelungen für ihn. Auch das Verbraucherrecht sieht spezielle Bestimmung für den Immobilienmakler vor.