Unter Provision versteht man die entgeltliche Vergütung des Maklers. Der Provisionsanspruch des Maklers ist in den §§ 6 ff MaklerG normiert. Nach diesen entsteht der Anspruch erst mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (§ 7 Abs 1 MaklerG).
Einleitung
§ 6 Abs 1 MaklerG definiert das immanente Erfolgsprinzip im Maklervertrag.1 Demnach gebührt dem Makler eine Provision, wenn