Im Fall eines sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnisses zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten gebührt dem Makler ein Provisionsanspruch nach § 6 Abs 4 MaklerG nur dann, wenn er unverzüglich darüber aufklärt
Einleitung
§ 6 Abs 4 MaklerG normiert die spezielle Aufklärungspflicht des Maklers für Eigengeschäfte und Geschäfte, die in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis mit dem Makler stehen.