Im Falle eines ausländischen Dienstgebers besteht bei Homeoffice des Dienstnehmers im Inland die Gefahr, dass eine inländische Betriebsstätte entsteht. Eine bloß gelegentliche Nutzung des Homeoffice reicht dazu aber nicht aus. Bei der Auslandsentsendung ist die 183 Tage Regelung zu beachten. IZm im Inland ansässigen Arbeitnehmern mit unselbstständiger Tätigkeit in anderen Staaten wie etwa Deutschland oder Italien, sind die Bestimmungen im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen sowie die dazu ergangenen Sonderregelungen während der COVID-19-Pandemie zu beachten.