Das (iZm der Coronakrise verstärkt genutzte) Home-Office kann zu Werbungskosten beim Arbeitnehmer führen. Seit 2021 kann der Arbeitgeber zudem ein nicht steuerbares Homeoffice-Pauschale bis zu € 300,- jährlich auszahlen. Bei betrieblichen Einkünften können Betriebsausgaben geltend gemacht werden (Arbeitsplatzpauschale). Im Falle eines ausländischen Dienstgebers besteht bei Home-Office des Dienstnehmers im Inland zudem die Gefahr, dass eine inländische Betriebsstätte entsteht. Eine bloß gelegentliche Nutzung des Home-Office reicht dazu aber nicht aus.