Stehen Schuldner und Gläubiger sowie Rechtsgrund, aber noch nicht die Höhe einer Forderung fest, kann zu ihrer Besicherung eine Höchstbetragshypothek gem § 14 Abs 2 GBG eingetragen werden. Die dort genannten Rechtsgründe sind nicht taxativ aufgezählt, sodass jedes Schuldverhältnis hypothekarisch gesichert werden kann, ohne dass einzelne Forderungen daraus individualisiert und ihrer Höhe nach im Vorhinein festgesellt werden müssen.