Ein Rücktritt von einem sog „Haustürgeschäft“ nach § 3 KSchG ist seit Inkrafttreten des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) vor allem als Auffangtatbestand für jene Verträge relevant, die von der Anwendung des FAGG ausgenommen sind.
Ein Rücktritt von einem sog „Haustürgeschäft“ nach § 3 KSchG ist seit Inkrafttreten des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) vor allem als Auffangtatbestand für jene Verträge relevant, die von der Anwendung des FAGG ausgenommen sind.