Der Gesetzgeber hat mit den §§ 5b und 5c KSchG auf aus wettbewerbs- und verbraucherschutzpolitischer Sicht problematische Vertriebs- und Marketingpraktiken reagiert, nämlich auf Gewinnspiele, bei denen Verbraucher Telefonanrufe von Unternehmern in Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder persönlich adressierte Zusendungen mit unterschiedlichen „Gewinnversprechungen“ erhielten.
Einleitung
§ 5b KSchG regelt, dass