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Haustürgeschäft

SchuldrechtVerbraucherrechtDenkMärz 2026

Ein Rücktritt von einem sog „Haustürgeschäft“ nach § 3 KSchG ist seit Inkrafttreten des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) vor allem als Auffangtatbestand für jene Verträge relevant, die von der Anwendung des FAGG ausgenommen sind. 

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