Das objektbezogene Selbstbestimmungsrecht wird in Lehre und Rsp auch als „Hausrecht“ bezeichnet. Es folgt dogmatisch aus der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria), der Klage des besitzenden Eigentümers auf Abwehr von Störungen. Dieses Recht unterliegt freilich, wie jedes andere Ausschlussrecht des Eigentümers, gewissen privat- und öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Übertragung von öffentlichen Aufgaben einer (unbeschränkten) Durchsetzung des Hausrechts entgegensteht.