Am öffentlichen Gut (öffentliche Straßen, öffentliche Gewässer) besteht Gemeingebrauch. Davon ist auszugehen, wenn jedermann im Rahmen der Widmung unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des Verfügungsberechtigten der Gebrauch und die Nutzung zukommt. Dem Einzelnen steht ein subjektives Recht auf Teilnahme am Gemeingebrauch zu. Auch an Sachen im Privateigentum ist Gemeingebrauch möglich. Dieser bewirkt deren Öffentlichkeit hinsichtlich dieser Nutzungen und schränkt die Verfügungsbefugnis entsprechend ein.