Die Hauptverhandlung ist Teil des Hauptverfahrens, das neben dem Ermittlungsverfahren das Kernstück des Strafverfahrens darstellt. Die Hauptverhandlung unterliegt den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und Öffentlichkeit. In ihr wird über den durch die Anklage vorgegebenen Gegenstand des Verfahrens verhandelt und das Beweisverfahren abgeführt. Sie beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 239 StPO) durch den vorsitzenden Richter und endet mit der Urteilsverkündung samt Rechtsmittelbelehrung (§§ 257 ff StPO).