Der Vermieter hat jährlich spätestens bis zum 30. Juni eine Hauptmietzinsabrechnung über das vorangegangene Kalenderjahr zu legen. § 20 MRG regelt die Anforderungen an diese Hauptmietzinsabrechnung.
Zeitpunkt – Inhalt – Form
§ 20 MRG regelt für Hauptmietverhältnisse im Vollanwendungsbereich einseitig zwingend die Abrechnungsverpflichtung des Vermieters.