In den meisten Fällen sind Exekutionsanträge darauf gerichtet, Geldforderungen einbringlich zu machen. Es gibt aber auch einige exekutierbare Verpflichtungen, die nicht darin bestehen, Geld zu bezahlen – nämlich die in den §§ 346 ff EO geregelten Exekutionen zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Zu diesen gehören auch die Handlungsexekutionen nach den §§ 353 und 354 EO.