Hat der Verpflichtete eine bewegliche Sache zu übergeben, wird diese Verpflichtung durch eine Herausgabeexekution nach den §§ 346 ff EO vollstreckt.
Hat der Verpflichtete eine bewegliche Sache zu übergeben, wird diese Verpflichtung durch eine Herausgabeexekution nach den §§ 346 ff EO vollstreckt.