Im Anwendungsbereich des EKHG ist die Haftung des Halters mit Höchstbeträgen beschränkt. Diese Höchstbeträge variieren je nachdem, ob durch den Unfall Sach- oder Personenschäden verursacht wurden. Für den Betriebsunternehmer einer Eisenbahnanlage bestehen mitunter Ausnahmen. Die Haftungsobergrenzen gelten für jedes einzelne Unfallereignis.