Der Nachfolgeunternehmer hat das in der Teilungsbilanz zu steuerrechtlichen Werten ausgewiesene Vermögen zu übernehmen und für Zwecke der Gewinnermittlung im Rahmen der ertragsteuerrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge fortzuführen. In grenzüberschreitenden Fällen kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (zB Zuzug, Wegzug usw). Sonderregelungen bestehen im Zusammenhang mit internationalen Schachtelbeteiligungen.