Nach § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG ist im Rahmen einer Realteilung dafür Sorge zu tragen, dass eine endgültige Verschiebung von Steuerlasten zwischen den Teilungspartnern nicht eintritt. Daher sind Ausgleichsposten zu bilden. Soweit eine Vorsorge gegen die endgültige Verschiebung von Steuerlasten nicht ausreichend getroffen wird, kommt es zur Realisation der im übertragenen Vermögen enthaltenen stillen Reserven einschließlich eines Firmenwerts; Art V UmgrStG bleibt anwendbar.